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Zurück zur ÜbersichtGrundsteuer: Verkündungstermin zum „Bundesmodell“
Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das bis dato geltende System zur Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Richter räumten dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2024 ein, weshalb die neuen Regeln erst seit 2025 gelten. Elf Bundesländer verwenden dabei das „Bundesmodell“, eine einheitliche Berechnungsmethode. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Regelungen eingeführt. Weil viele Eigentümer in Deutschland sich ungerecht behandelt fühlen, steht das neue Bundesmodell im Rahmen der Grundsteuer auf dem Prüfstand.
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs will am Mittwoch, den 10. Dezember 2025, ab 9 Uhr in den drei Verfahren zum Grundsteuer-Bundesmodell (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) Entscheidungen verkünden.
Im – vor dem Bundesfinanzhof – anhängigen Verfahren II R 25/24 hatte das Finanzgericht Köln die Klage gegen die Grundsteuerbewertung in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegnet nach Ansicht des Finanzgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Streitfall geht es um die Bewertung von Eigentumswohnungen als Grundlage für die Grundsteuer. Hier ist die Zuordnung zu einer bestimmten, deutlich höheren Bodenrichtwertzone trotz schlechterer Wohnlage unverständlich. So wurden die Wohnungen mit stark pauschalisierten und intransparenten Werten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse vor Ort oder wertbeeinflussender Besonderheiten des einzelnen Grundstücks bewertet. Bei einer Eigentumswohnung mit 54 Quadratmetern wurde ein Bodenrichtwert in Höhe von 2.280 Euro angesetzt. In unmittelbarer Nähe mit besserer örtlicher Lage besitzen die Eigentümer noch ein weiteres Grundstück. Hier wurde ein deutlich geringerer Bodenrichtwert in Höhe von 530 Euro angesetzt, obwohl diese Lage die bessere Infrastruktur aufweist und als Wohngebiet beliebter ist (Az. 4 K 2189/23).
Das zweite anhängige Verfahren II R 31/24 betrifft die Anwendung des Bundesmodells in Sachsen. Das Sächsische Finanzgericht hatte die Klage als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Es hatte zu der Frage entschieden, ob die Ermittlung des Grundsteuerwerts für ein Wohnungseigentum mit Tiefgaragenstellplatz in Sachsen nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 verfassungsgemäß ist (Az. 2 K 737/23).
Im dritten anhängigen Verfahren II R 3/25 geht es um die Anwendung des Bundesmodells in Berlin. Auch hier hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in erster Instanz die Klage abgewiesen. Es hatte entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist (Az. 3 K 3142/23).
Hinweis
Die Verfahren haben eine grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung von Immobilien nach dem „Bundesmodell“ im Rahmen der Grundsteuer.
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