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Steuern / Gewerbesteuer 
Freitag, 07.11.2025

Corona-Testzentrum: Keine freiberuflichen Einkünfte

Der Betrieb eines Corona-Testzentrums zur Durchführung von Schnelltests stellt keine dem Arztberuf vergleichbare freiberufliche Tätigkeit dar. Daher werden laut Finanzgericht Düsseldorf Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (Az. 14 V 907/25).

Der Betreiber eines Corona-Testzentrums (primär zur Durchführung sog. Antigen-Schnelltests) reichte für das Jahr 2022 eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) ein, aus der sich ein Gewinn von 540.592 Euro ergab. Er gab keine Gewerbesteuererklärung ab und sah seine Tätigkeit als freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: „ähnlicher Heilberuf“). Das Finanzamt dagegen erließ einen Gewerbesteuermessbescheid, in dem es als Gewinn aus Gewerbebetrieb den in der EÜR erklärten Gewinn ansetzte. Der Betreiber machte geltend, Schnelltests seien vordiagnostische Maßnahmen wie bei Ärzten, was zur Erzielung freiberuflicher Einkünfte führe. Seine Tätigkeit habe er entsprechend dem Leitbild und dem Charakter der freiberuflichen Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausgeübt. Sein Einspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieben erfolglos.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides keine ernstlichen Zweifel. Der Betrieb des Corona-Testzentrums erfülle unstreitig alle Merkmale der Definition des Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG), stelle jedoch keine – hier, wenn überhaupt, nur in Betracht kommende – Ausübung eines freien Berufs, insbesondere keinen einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlichen Beruf dar. Ein „ähnlicher Beruf“ im vorgenannten Sinne liege vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der im EStG genannten Katalogberufe verglichen werden könne. Dazu gehöre die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssten nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit müsse den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i. S. d. Katalogberufs geben. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers mit der eines Arztes scheitere bereits daran, dass der Antragsteller keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert habe. Selbst wenn man „Ähnlichkeit“ unterstelle, fehle es jedenfalls an der erforderlichen persönlichen, prägenden Mitwirkung („Stempel der Persönlichkeit“) bei massenhaft kurzen Testabläufen unter Mitarbeitereinsatz. Der Antragsteller sei nicht auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig geworden.

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